Voraussetzung für die Bewilligung des Besuchs eines ausserkantonalen Volksschulangebots sowie der Leistung einer entsprechenden Kostengutsprache ist das Vorliegen von wichtigen Gründen (vgl. Art. 58 Abs. 2 VSG). Die Volksschulgesetzgebung lässt offen, inwiefern ein "wichtiger Grund" vorliegen muss. Um zu entscheiden, ob im Einzelfall ein solch wichtiger Grund 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 5 von 24 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern