58 Abs. 7 VSG). Die begründeten Gesuche für den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots durch bernische Schülerinnen und Schüler oder für den Besuch eines bernischen Volksschulangebots durch Schülerinnen und Schüler mit zivilrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons sind 60 Tage vor Beginn des Schulbesuchs der zuständigen Stelle nach Artikel 29 einzureichen (Art. 30 VSV). Weitere Ausführungsbestimmungen sind der Volksschulgesetzgebung diesbezüglich nicht zu entnehmen.