Eine Bewilligung des ausserkantonalen Schulbesuchs könnte sich vorliegend somit nur auf Art. 58 Abs. 2 VSG stützen (vgl. Art. 58 Abs. 1 VSG). Demnach kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion aus wichtigen Gründen den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots bewilligen und eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge leisten (Art. 58 Abs. 2 VSG). Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung (Art. 58 Abs. 7 VSG).