Das VSG sieht allerdings Ausnahmen von Art. 7 Abs. 1 VSG vor. Für den Besuch der Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde innerhalb des Kantons Bern sind diese Ausnahmen in Art. 7 Abs. 2 VSG geregelt. Für den vorliegend beantragten ausserkantonalen Schulbesuch ist auf Art. 58 VSG abzustellen.