Jedes Kind besucht die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen (Art. 7 Abs. 1 VSG). Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen F___, womit der gesetzliche Schulungsort somit grundsätzlich in dieser Gemeinde liegt. Da die Gemeinde F___ keine eigene Schule der Sekundarstufe I führt, besuchen die Schülerinnen und Schüler die Schule G___ (vgl. www.F___.ch → Schulwesen → Real- und Sekundarschule, zuletzt besucht am 6. Mai 2021). Gesetzlicher Schulungsort des Beschwerdeführers ab dem Schuljahr 2021/2022 ist demnach die Schule G___.