29 Abs. 2 KV vereinbar, dass der Schulungsort grundsätzlich auf den Aufenthaltsort begrenzt ist. Ebenso wenig lässt sich aus dem kantonalen Gesetzesrecht (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 VSG) ein Recht auf Wahl des Schulungsorts oder ein genereller Anspruch auf Schulung an einem anderen Ort ableiten (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2017.107 vom 4. Juli 2017 E. 6.1.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung [teilweise publiziert in BVR 2017 S. 540 E. 6.1]).