eine seinen Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Schulbildung. Diese Bestimmung geht zwar über die Ansprüche der Bundesverfassung hinaus, etwa indem sie alle Schulen innerhalb der obligatorischen Schulpflicht einschliesst. Es ist aber auch mit Art. 29 Abs. 2 KV vereinbar, dass der Schulungsort grundsätzlich auf den Aufenthaltsort begrenzt ist.