Ein Schulungsortswechsel ist nach dem Gesagten aufgrund von Art. 19 BV nur in Ausnahmesituationen angezeigt: wenn sich am Wohnort kein ausreichender Grundschulunterricht realisieren lässt oder wenn andere verfassungsrechtliche Garantien dies gebieten. Nach Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) hat jedes Kind Anspruch auf Schutz, Fürsorge und Betreuung sowie auf 2021.BKD.16506 / 799522 Seite 4 von 24 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern