Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulungsort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Aus grundrechtlicher Sicht besteht indessen kein Anspruch auf freie Wahl der Schule oder des Schulungsorts. Die Gemeinden sind entsprechend grundsätzlich nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem andern als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Ein Schulungsortswechsel ist nach dem Gesagten aufgrund von Art.