19 BV verankert einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf. Der Anspruch ist dann verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt bzw. wenn das Kind Lerninhalte nicht vermittelt erhält, die in der "hiesigen Wertordnung als unverzichtbar" gelten (Judith Wyttenbach, in: Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, N. 9 zu Art. 19 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Grundsätze haben die Kantone einen erheblichen Gestaltungsspielraum.