Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet (Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Das Recht auf Grundschulbildung verleiht einen individuellen Anspruch auf eine staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Art. 19 BV ist somit ein gegenüber den kantonalen Schulbehörden und vor Gericht durchsetzbares soziales Grundrecht, dessen Inhalt durch Art. 62 BV konkretisiert wird. Art. 19 BV verankert einen individualrechtlichen Minimalstandard, welcher von den Kantonen nicht unterschritten werden darf.