Umstritten und zu prüfen ist, ob das AKVB das Gesuch des Beschwerdeführers, ab dem Schuljahr 2021/2022 die Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ zu besuchen, sowie die entsprechende Kostengutsprache zu Recht abgelehnt hat (Ziffer 2.2). Erfolgte diese Ablehnung zu Recht, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der ausserkantonale Schulbesuch unter Leistung einer Kostengutsprache für einen Teil des Schulgelds (Ziffer 2.3) oder ohne Kostengutsprache (Ziffer 2.4) zu bewilligen ist. Rechtliche Grundlagen