Gegenstand des Verfahrens ist im Wesentlichen der Schulungsort des Beschwerdeführers. Jedes Kind besucht die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VSG). Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ist unbestrittenermassen E___, womit der gesetzliche Schulungsort somit grundsätzlich in dieser Gemeinde liegt. Anknüpfungsort für das Verfahren bildet deshalb die Gemeinde F___. Die Gemeinde F___ gehört zum deutschsprachigen Verwaltungskreis Bern-Mittelland (Art. A2-1 Abs. 1 Ziffer 4 Bst. a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [OrG; BSG 152.01]).