Anknüpfungspunkte sind beispielsweise der Ort des vorinstanzlichen Verfahrens, der gelegenen Sache, eines bestimmten Vorgangs, der Inanspruchnahme einer Leistung der öffentlichen Hand, der Wohnsitz einer Person und der Sitz einer Institution oder Körperschaft. Die örtliche Anknüpfung muss in einem hinreichend engen Bezug stehen mit den am betreffenden Verfahren beteiligten Parteien bzw. Behörden, damit ein Verwaltungskreis im Sinn von Abs. 2 Satz 1 "von der Sache her betroffen" ist (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 34 N. 7).