Die Bildungs- und Kulturdirektion instruiert nach Art. 34 Abs. 2 VRPG in der Sprache des von der Sache her betroffenen Verwaltungskreises; ansonsten richtet sich die Sprache der Instruktion nach der in der Eingabe gewählten Amtssprache. Sprache der Instruktion ist in solchen Verfahren im Allgemeinen die Amtssprache des Verwaltungskreises, der den Anknüpfungspunkt für das Verfahren bildet. Anknüpfungspunkte sind beispielsweise der Ort des vorinstanzlichen Verfahrens, der gelegenen Sache, eines bestimmten Vorgangs, der Inanspruchnahme einer Leistung der öffentlichen Hand, der Wohnsitz einer Person und der Sitz einer Institution oder Körperschaft.