Die Verfügung wurde (wohl in fälschlicher Anwendung von Art. 29 Abs. 2 VSV) zwar von der Section francophone des AKVB eröffnet, sie kann jedoch als Verfügung des AKVB angesehen werden, da sie vom stellvertretenden Vorsteher des AKVB unterzeichnet wurde und durch die vom Vorsteher des AKVB unterzeichnete Stellungnahme des AKVB bestätigt wurde. Damit wurde die Verfügung durch die zuständige Behörde erlassen. Die Bildungs- und Kulturdirektion ist zur Behandlung der erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 72 Abs. 5 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Beschwerdebefugnis