1992 (VSG; BSG 432.210). Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung (Art. 58 Abs. 7 VSG). Das AKVB ist die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion für die Bewilligung des Besuchs eines ausserkantonalen Volksschulangebots und die Leistung einer Kostengutsprache für die Schulgeldbeiträge (Art. 29 Abs. 1 Bst. l der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Die Verfügung wurde (wohl in fälschlicher Anwendung von Art.