{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-05-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2021-BKD-16506_2021-05-07.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2021-bkd-16506-vom-07-05-2021.pdf", "Checksum": "3e166e293225599b7fa5ef01f5935467"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.BKD.16506"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.05.2021 2021.BKD.16506"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 07.05.2021 2021.BKD.16506"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausserkantonaler Schulbesuch"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:50", "Checksum": "21b8b466b21299080159208322215bff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 07.05.2021 2021.BKD.16506\nRegeste:\nAusserkantonaler Schulbesuch\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2021.BKD.16506 / 799522\n\n7. Mai 2021\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 14. Januar 2021 (ausserkantonaler Schulbesuch)\n\nA___,\ngesetzlich vertreten durch seine Eltern B___,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt C___\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nAmt für Kindergarten, Volksschule und Beratung,\nSulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. Am 16. September 2020 stellte A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, beim Amt\nfür Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) das Gesuch, ab dem Schuljahr\n2021/2022 die Sekundarstufe I in der französischsprachigen Abteilung der D___ zu besuchen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2021 lehnte das AKVB das Gesuch und die entsprechende Kostengutsprache ab.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 12. Februar 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und\nKulturdirektion. Er beantragte, (1) die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2021 sei\naufzuheben, (2) es sei ihm ab dem Schuljahr 2021/2022 bis Ende der 9. Klasse der Besuch der Sekundarstufe I an der D___, französischsprachige Abteilung, zu bewilligen und\nes sei ihm eine Kostengutsprache für die verlangten Schulgeldbeiträge zu leisten, (3)\neventualiter sei ihm ab dem Schuljahr 2021/2022 bis Ende der 9. Klasse der Besuch der\nSekundarstufe I an der D___, französischsprachige Abteilung, zu bewilligen unter Auferlegung eines angemessenen Anteils der Schulgeldbeiträge an seine Eltern und (4) subeventualiter sei ihm ab dem Schuljahr 2021/2022 bis Ende der 9. Klasse der Besuch der\nSekundarstufe I an der D___, französischsprachige Abteilung, zu bewilligen unter Auferlegung der Schulgeldbeiträge an seine Eltern.\n\n3. Am 9. März 2021 nahm das AKVB zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein.\nEs beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt,\nhielt in seinen Bemerkungen vom 17. März 2021 an seiner Beschwerde fest.\n\n5. Am 8. April 2021 reichte das AKVB eine ergänzende Stellungnahme ein und hielt an seinem Antrag fest.\n\n6. A___, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, diese vertreten durch ihren Rechtsanwalt,\nhielt in seinen abschliessenden Bemerkungen vom 13. April 2021 weiterhin an seiner Beschwerde fest.\n\n7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. April 2021 wurde den Parteien der Entscheid\nder Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\n8. Am 4. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt C___ seine Honorarnote ein.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung des AKVB vom 14. Januar 2021 über die Ablehnung\ndes Gesuchs um ausserkantonalen Schulbesuch sowie die Ablehnung der Kostengutsprache.\n\nAus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Volksschulangebots bewilligen und eine Kostengutsprache für\ndie verlangten Schulgeldbeiträge leisten (Art. 58 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März\n\n2021.BKD.16506 / 799522 Seite 2 von 24\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\n1992 (VSG; BSG 432.210). Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung (Art. 58\nAbs. 7 VSG). Das AKVB ist die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion für die Bewilligung des Besuchs eines ausserkantonalen Volksschulangebots und die Leistung einer Kostengutsprache für die Schulgeldbeiträge (Art. 29 Abs. 1 Bst. l der Volksschulverordnung vom\n10. Januar 2013 [VSV; BSG 432.211.1]). Die Verfügung wurde (wohl in fälschlicher Anwendung\nvon Art. 29 Abs. 2 VSV) zwar von der Section francophone des AKVB eröffnet, sie kann jedoch\nals Verfügung des AKVB angesehen werden, da sie vom stellvertretenden Vorsteher des AKVB\nunterzeichnet wurde und durch die vom Vorsteher des AKVB unterzeichnete Stellungnahme\ndes AKVB bestätigt wurde. Damit wurde die Verfügung durch die zuständige Behörde erlassen.\n\nDie Bildungs- und Kulturdirektion ist zur Behandlung der erhobenen Beschwerde zuständig\n(Art. 72 Abs. 5 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989\nüber die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\n\nBeschwerdebefugnis\n\nDer Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Er ist minderjährig und wird im Beschwerdeverfahren gesetzlich durch seine Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19\nAbs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907\n[ZGB; SR 210]). Diese werden rechtmässig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1\nund 4 VRPG).\n\nVerfahrenssprache\n\n"}