Da A___ die angefochtene Verfügung am 12. Januar 2021 erhalten hat (vgl. Beschwerde), war eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses unter Beachtung der Kündigungsfrist von einem Monat erst per 28. Februar 2021 möglich (Art. 22 Abs. 2 PG sowie Anstellungsverfügung vom 19. März 2020 [Beilage 6 zur Stellungnahme]). Die Beschwerde ist somit im Umfang des Eventualbegehrens gutzuheissen. In der angefochtenen Verfügung ist das Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses (31. Januar 2021) aufzuheben und neu auf den 28. Februar 2021 festzusetzen. Verfahrenskosten