28 Abs. 1 PG). Hinzu kommt, dass den Akten über die sehr pauschale und wenig konkrete Behauptung von A___ hinaus keine Beweismittel oder zumindest weitere Hinweise dazu zu entnehmen sind. Aus diesen Gründen ist das öffentliche Interesse an einem effizienten und vor allem im Interesse der Kindergartenkinder liegenden Schulbetrieb höher zu gewichten als die privaten wirtschaftlichen Interessen von A___ Damit ist die Kündigung auch verhältnismässig. Im Ergebnis hat die Schulleitung das Anstellungsverhältnis mit A___ zu Recht während der Probezeit aufgelöst. Die Beschwerde ist somit im Umfang des Hauptbegehrens abzuweisen.