Obwohl sie bereits seit November 2020 aufgrund der Maskendispens nicht unterrichten konnte, hat die Schulleitung erst etwa 2,5 Monate später, im letztmöglichen Zeitpunkt vor Ablauf der Probezeit, die Kündigung ausgesprochen. Deshalb ist vor dem Hintergrund, dass die Schulleitung auch die Interessen der Kinder sowie der anderen Lehrkräfte an der Schule schützen muss – also auch diesen gegenüber eine Fürsorgepflicht besteht – kein Verstoss gegen die Fürsorgepflicht gegenüber A___ ersichtlich. Aufgrund der Schwangerschaft kann A___ zudem keine Ansprüche ableiten, besteht doch während der Probezeit diesbezüglich kein besonderer Kündigungsschutz (vgl. Art. 28 Abs. 1 PG).