Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein muss, sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein muss, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen ebenfalls zum Ziel führen würden, und drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt bzw. zumutbar erscheinen lassen muss (BVR 2009 S. 443 E. 5.4.1).