Der im Kindergarten äusserst wichtige Aufbau einer Beziehungsgestaltung zwischen den Kindern und der Lehrperson würde immer wieder von neuem unterbrochen und gestört. Der vorliegende Entscheid zur Auflösung der Anstellung sei also auch ein Entscheid zugunsten der betroffenen Kindergartenkinder. 2.2.2 Würdigung Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; 2021.BKD.15669 / 826202 Seite 7 von 10 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern