Da A___ seit November 2020 nicht mehr in der vorgesehenen Funktion als Kindergartenlehrperson habe tätig sein können und keine Sicherheit bestehe, dass die Maskenpflicht zeitnah aufgehoben werde, erachte sie die Auflösung der Anstellung innerhalb der Probezeit als gerechtfertigt und angemessen. Es liege auch deshalb keine Unverhältnismässigkeit vor, weil die Schulleitung mit der Kündigung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt zugewartet habe. Die Schulleitung sei sowohl den Lehrpersonen als auch den Kindergartenkindern und Schülerinnen und Schülern verpflichtet.