A___ bringt in ihrer Beschwerde vor, es wäre auch möglich gewesen, sie ohne Maske im Kindergarten einzusetzen, dies selbstverständlich unter Einhalten der bekannten Schutzmassnahmen. Der Kontakt zu den Lehrpersonen sei ebenso möglich gewesen unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen wie Abstand etc., so wie dies an allen Schulen funktioniere, so dass eine Kündigung nicht nötig sei und deshalb als unverhältnismässig bezeichnet werden müsse. Die Kündigung habe aufgrund ihrer Schwangerschaft wirtschaftliche Konsequenzen für sie. Aufgrund der Kündigung werde sie voraussichtlich keine Mutterschaftsleistungen erhalten, was massivste finanzielle Einbussen für sie zur Folge habe.