rend sechs Monaten möglich war, das Vertrauensverhältnis mit der Beschwerdeführerin insbesondere im Unterricht zu erproben und festzustellen, ob eine Bindung über einen längeren Zeitraum Sinn macht. Im Ergebnis liegen somit – insbesondere vor dem Hintergrund der Unsicherheit, wie lange diese Situation noch andauern wird – triftige Kündigungsgründe vor, welche die Auflösung des Anstellungsverhältnisses in der Probezeit rechtfertigen. Dass A___ kein Verschulden trifft, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Ziffer 2.1.1). Fürsorgepflicht und Verhältnismässigkeit