Vor dem Hintergrund, dass die Maskentragpflicht eine insbesondere im Vergleich zu sonst bei Corona-Ausbrüchen drohenden Schulschliessungen eine deutlich mildere Massnahme darstellt, durfte auch deshalb davon ausgegangen werden, dass die Maskentragpflicht für Lehrkräfte noch für einen längeren Zeitraum oder zumindest für unbestimmte Zeit andauern wird. Somit konnte A___ die ihr im Rahmen des Anstellungsverhältnisses übertragenen Aufgaben seit November 2020 zu einem überwiegenden Teil nicht mehr erfüllen und es war im Zeitpunkt der Kündigung damit zu rechnen, dass diese Situation noch länger oder zumindest für unbestimmte Zeit andauern wird.