ziehen, das Beraten und das Begleiten sind rund 85 Prozent und für die Mitarbeit und die Zusammenarbeit rund 12 Prozent der Jahresarbeitszeit einzusetzen (Art. 60 Abs. 1 LAV). Somit konnte A___ einen grossen Teil ihres Berufsauftrags nicht erfüllen, indem sie nicht unterrichten konnte.