SR 818.101.26; Covid-19-Verordnung besondere Lage], Stand am 29. Oktober 2020 und Art. 9 f. der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [BSG 815.123; Covid-19 V], Stand am 5. November 2020). A___ verfügt über ein ärztliches Attest vom 31. Oktober 2020, wonach sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann (Beilage 2 zur Stellungnahme). Entgegen der Meinung von A___ wurde die Maskentragpflicht nicht nur zum Schutz der anwesenden Erwachsenen, sondern auch zum Schutz der Schülerinnen und Schüler angeordnet,