Unbestritten ist, dass das Anstellungsverhältnis mit A___ nicht aufgrund mangelhafter Arbeitsleistung oder Zusammenarbeit während der Zeit, während welcher sie gearbeitet hat, aufgelöst worden ist (vgl. Stellungnahme). Die Schulleitung begründet die Kündigung einzig damit, A___ habe den Berufsauftrag aufgrund ihres Maskendispenses ab November 2020 nicht mehr erfüllen können und es habe damit gerechnet werden müssen, dass diese Situation auf unbestimmte Zeit bestehen bleibe.