Auch stütze sich die Kündigungsverfügung nicht darauf ab, dass A___ ihre Arbeitsbereitschaft nicht angeboten hätte. Grund für die ausgesprochene Kündigung sei einzig die Tatsache, dass A___ seit Anfang November 2020 (der letzte Arbeitstag vor Ort sei am 20. Oktober 2020 gewesen) aufgrund ihres medizinischen Attests betreffend die Befreiung von der Maskentragpflicht ihren Berufsauftrag als Kindergartenlehrperson nicht mehr wahrnehmen könne. Im Kindergarten könne der vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden, weshalb A__