Die Arbeitgeberin habe ihre angebotene Arbeitsleistung aber nicht angenommen. Sie leide unter keinen dauernden körperlichen Beeinträchtigungen, welche eine Erfüllung des Berufsauftrags verunmöglichen würde. Ihr Maskentragdispens sei nur ein vorübergehender Zustand. Die Verhinderung ihrer Arbeitsleistung sei von ihrer Seite unverschuldet. Bei der Maskentragpflicht der Lehrpersonen gehe es primär um den Schutz unter den Erwachsenen und nicht der Kinder. Kinder würden nicht als wesentliche Verbreiter des Virus gelten und müssten auch nicht besonders geschützt werden gegenüber einer erwachsenen Person.