Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dasselbe gilt, wenn aus persönlichen Gründen das für die vorgesehene Funktion unbedingt nötige Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann oder wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit und eine effiziente Verwaltungstätigkeit künftig in Frage gestellt erscheinen. Der Verwaltung steht bei ihrem Entscheid ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Nur sachlich nicht haltbare, willkürliche Kündigungen sind aufzuheben (BVR 2000 S. 481 E. 2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch Zürcher, Rz. 64 und 87).