Auch für eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde während der Probezeit müssen triftige Gründe vorliegen (vgl. Hans-Ulrich Zürcher, Personalrecht, in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2021, Rz. 87 und 137). Da die Probezeit aber als "Schnupperverhältnis" gilt, dürfen an die Beendigungsgründe in qualitativer Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden. Wegen des provisorischen Charakters ist die Kündigung während der Probezeit zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmung der Vorgesetzten 2021.BKD.15669 / 826202 Seite 3 von 10 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern