3. Die B___ reichte am 15. Februar 2021 ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei im Umfang des Hauptbegehrens abzuweisen. Das Eventualbegehren – die Festsetzung des Endes des Anstellungsverhältnisses auf den 28. Februar 2021 – sei dagegen gutzuheissen. 4. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Februar 2021 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A___ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit