{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-08-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2021-BKD-15669_2021-08-17.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2021-bkd-15669-vom-17-08-2021.pdf", "Checksum": "6f62a304bb03f6460f3d67a9eb8ba07f"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.BKD.15669"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.08.2021 2021.BKD.15669"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 17.08.2021 2021.BKD.15669"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung des Anstellungsverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:49", "Checksum": "3a066cc0fff50439360ae0f70f9f254a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 17.08.2021 2021.BKD.15669\nRegeste:\nKündigung des Anstellungsverhältnisses\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2021.BKD.15669 / 826202\n\n17. August 2021\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021 (Kündigung des Anstellungsverhältnisses)\n\nA___,\n\ngegen\n\nB___,\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A___ wurde von der B___ mit Anstellungsverfügung vom 19. März 2020 per 1. August\n2020 unbefristet mit einem Beschäftigungsgrad von 9,34 Lektionen pro Woche als Lehrerin am Kindergarten der Schule C___ angestellt. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021\nlöste die Schulleitung der Schule C___ das Anstellungsverhältnis noch innerhalb der Probezeit per 31. Januar 2021 auf.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A___ am 28. Januar 2021 Beschwerde bei der Bildungsund Kulturdirektion. Sie beantragte, die Kündigung sei aufzuheben und es sei die Weiteranstellung festzustellen, eventualiter sei die Kündigung auf Ende Februar 2021 festzusetzen.\n\n3. Die B___ reichte am 15. Februar 2021 ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei im Umfang des Hauptbegehrens abzuweisen.\nDas Eventualbegehren – die Festsetzung des Endes des Anstellungsverhältnisses auf\nden 28. Februar 2021 – sei dagegen gutzuheissen.\n\n4. Von der ihr mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Februar 2021 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen oder die Beschwerde zurückzuziehen, machte A___ innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Kündigungsverfügung vom 11. Januar 2021, welche\nvom Schulleiter der Schule C___ unterzeichnet wurde.\n\nAnstellungsverhältnisse können durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden (Art. 10 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]).\nDie Kündigung während der Probezeit erfolgt ebenfalls durch die Anstellungsbehörde (Art. 22\nAbs. 1 und 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]; vgl. auch\nArt. 10 Abs. 1 LAG). Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission die Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinden diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung\nübertragen hat (Art. 7 Abs. 2 LAG). Gemäss Art. 54 der Gemeindeordnung der Gemeinde B___\nvom 10. Juni 2001 (abrufbar unter www.D___.ch → Politik & Verwaltung → Verwaltung→ Reglemente, zuletzt besucht am 23. Juli 2021) ergeben sich das Anstellungsverhältnis und die weiteren Einzelheiten aus dem Personalreglement. Der Gemeinderat umschreibt die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen in einem Funktionendiagramm (Art. 15 des durch den Gemeinderat\ngenehmigten Personalreglements vom 24. November 2015 [abrufbar unter www.D___.ch →\nPolitik & Verwaltung → Verwaltung→ Reglemente, zuletzt besucht am 23. Juli 2021]). Gemäss\ndem vom Gemeinderat genehmigten Funktionendiagramm der Schule C___ vom 25. November\n2014 (S. 6; abrufbar unter www.D___.ch → Politik & Verwaltung → Verwaltung→ Reglemente,\nzuletzt besucht am 23. Juli 2021]) ist die Schulleitung für die Entlassung von Lehrkräften zuständig. Die angefochtene Verfügung wurde somit von der zuständigen Behörde erlassen.\n\n2021.BKD.15669 / 826202 Seite 2 von 10\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 LAG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 PG und Art. 62 Abs. 1 Bst. c\ndes Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann\ngegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\nBeschwerdebefugnis\n\nA___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung\nbesonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\n(Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nForm, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\nMaterielles\n\nUmstritten ist, ob die Schule C___ das Anstellungsverhältnis mit A___ zu Recht in der Probezeit\nper 31. Januar 2021 aufgelöst hat. Zu prüfen ist, ob ein triftiger Grund für die Kündigung vorliegt\n(Ziffer 2.1), ob die Kündigung insbesondere auch verhältnismässig ist (Ziffer 2.2) und wann das\nAnstellungsverhältnis geendet hat (Ziffer 2.3).\n\nTriftige Kündigungsgründe\n\n2.1.1 Rechtliche Grundlagen\n\nFür die Probezeit gilt Artikel 22 PG (Art. 11 der Verordnung vom 28. März 2007 über die\nAnstellung der Lehrkräfte [LAV; BSG 430.251.0]). Unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im Einzelfall stellt die Anstellungsbehörde die Angestellten auf Probe an (Art. 22\nAbs. 1 PG). Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten auf das\nEnde eines Monats gekündigt werden. Während des ersten Monats beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage, während der weiteren Probezeit einen Monat (Art. 22 Abs. 2 PG).\nVorliegend wurde in der Anstellungsverfügung vom 19. März 2020 (Beilage 6 zur Stellungnahme) eine Probezeit von sechs Monaten festgelegt. Da das unbefristete Anstellungsverhältnis am 1. August 2020 begann (Anstellungsverfügung vom 19. März 2020 [Beilage 6\nzur Stellungnahme]), erfolgte die Kündigung vom 11. Januar 2021 noch innerhalb der Probezeit.\n\n"}