Diese Berechnungspraxis des MBA ist bekannt und wird auf alle Lernenden gleich angewendet. Zudem spricht die klar bestimmbare Fahrzeit für die Beachtung der Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs. Dabei handelt es sich um ein objektivierbares Kriterium, das am ehesten dazu geeignet ist, die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten (vgl. dazu auch den Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2020.BKD.1785 vom 14. Mai 2020, E. 2.4.3 [Hinweis in BVR 2021 S. 126]). Die Reisezeit bemisst sich demnach ab der ersten, dem Wohnort des Lernenden am nächsten gelegenen Haltestelle des öffentlichen Verkehrs bis zur der Be-