Nach der MBA-Vorgabe (Beilage zur Stellungnahme) berechnet sich die Dauer des Schulwegs als Reise mit dem öffentlichen Verkehr vom Wohnort zum Schulort (Bahn- oder Postautostation). Somit wird der Weg von der Wohnadresse zur Station des öffentlichen Verkehrs und am Schulort der Weg von der Station des öffentlichen Verkehrs zur Schulanlage nicht berücksichtigt. Wie bei der Umteilung von Lernenden dienen die Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs vom Wohnort zum Schulort als Entscheidgrundlage (vgl. Art. 14 Abs. 3 BerDV). Diese Berechnungspraxis des MBA ist bekannt und wird auf alle Lernenden gleich angewendet.