Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA bewilligt Lernenden auf begründetes Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, sofern dieser für die Betroffenen eine wesentliche Erleichterung bedeutet (Art. 15 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung zur ausserkantonalen Berufsfachschule in E___ gemäss Art. 58 Abs. 1 BerV und Art. 15 BerDV erfüllt sind.