57 Abs. 2 BerV). Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn (a) im betreffenden Lehrberuf ein kantonales Angebot fehlt, (b) überzählige Lernende die Eröffnung einer unterbesetzten Klasse erfordern würden oder (c) bedeutende persönliche Gründe der oder des Lernenden vorliegen (Art. 58 Abs. 1 BerV). Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA bewilligt Lernenden auf begründetes Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, sofern dieser für die Betroffenen eine wesentliche Erleichterung bedeutet (Art.