Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion den Besuch eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teilweise übernehmen, wenn (a) der Standort des Lehrbetriebs im Kanton Bern ist oder (b) die oder der Lernende den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat (Art. 53 Abs. 1 BerG). Lernende mit bernischem Lehrvertrag gelten unabhängig vom Wohnsitz als bernische Lernende, sofern sie nicht eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 besuchen (Art. 57 Abs. 2 BerV).