Als Entscheidgrundlage werde bei Schulortsgesuchen auf die MBA- Vorgabe "120.90.900.6 Berufsschulorganisation (BSO) und Beurteilung Schulortgesuche" abgestützt. Gemäss dieser könne bei kaufmännischen Berufen bei einer Wegzeit von mehr als einer Stunde pro Weg vom Wohnort zum Schulort ein Schulortsgesuch bewilligt werden. Dabei werde die Wegzeit gemäss dem elektronischen SBB-Fahrplan erhoben, wobei bei dieser Berechnung von der Station des öffentlichen Verkehrs im Wohnort zur Station des öffentlichen Verkehrs am Schulort gerechnet werde. Es werde explizit keine Tür-zu-Tür-Berechnung vorgenommen.