Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Januar 2021 über den Ort des Berufsfachschulbesuchs, welche die Abteilungsleiterin (vertreten durch ihren Stellvertreter) der Abteilung Berufsfachschulen des MBA unterzeichnet hat. Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Damit wurde die angefochtene Verfügung durch die zuständige Behörde erlassen.