{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-03-29", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2021-BKD-1542_2021-03-29.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2021-bkd-15452-vom-29-03-2021.pdf", "Checksum": "66dec71d47deccfc25c6ff9dea536fee"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.BKD.1542"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 29.03.2021 2021.BKD.1542"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 29.03.2021 2021.BKD.1542"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsfachschulort"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:50", "Checksum": "7f449898e780891d2effe31f14edaad5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 29.03.2021 2021.BKD.1542\nRegeste:\nBerufsfachschulort\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2021.BKD.15452 / 782941\n\n29. März 2021\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. Januar 2021 (Berufsfachschulort)\n\nA___,\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B___\n\nund\n\nC___,\nhandelnd durch D___\n\ngegen\n\nMittelschul- und Berufsbildungsamt,\nAbteilung Berufsfachschulen, Kasernenstrasse 27, 3000 Bern 22\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A___ tritt per 1. August 2021 bei der C___ in Bern in die berufliche Grundbildung als\nKauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ein. Am 15./17. November 2020\nstellte sie gemeinsam mit dem Lehrbetrieb ein Gesuch, die Berufsfachschule am Zentrum\nBildung Wirtschaftsschule in E___, Kanton Aargau, besuchen zu dürfen. Die Abteilungsleiterin der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA)\nlehnte das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ab und ordnete an, dass A___ die\nBerufsfachschule an der K___ zu besuchen habe.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, gemeinsam\nmit dem Lehrbetrieb am 15. Januar 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragten, es sei A___ der Besuch des Zentrums Bildung Wirtschaftsschule in\nE___ zu genehmigen.\n\n3. Am 19. Februar 2021 nahm die Abteilung Berufsfachschulen zur Beschwerde Stellung\nund reichte die Vorakten ein. Sie hielt an ihrem Entscheid fest.\n\n4. Am 8. März 2021 reichten A___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, und der Lehrbetrieb Bemerkungen ein und hielten an ihrer Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2021 wurde den Parteien der Entscheid\nder Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Januar 2021 über den Ort des Berufsfachschulbesuchs, welche die Abteilungsleiterin (vertreten durch ihren Stellvertreter) der Abteilung Berufsfachschulen des MBA unterzeichnet hat. Die Abteilung Berufsfachschulen des\nMBA verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch\n(Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Damit wurde die angefochtene Verfügung durch die zuständige Behörde erlassen.\n\nGegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der\nBildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005\nüber die Berufsbildung- die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11] in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\n\nBeschwerdebefugnis\n\nA___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung\nbesonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung\n(Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da sie unmündig ist, wird sie gesetzlich durch ihre Eltern vertreten\n\n2021.BKD.15452 / 782941 Seite 2 von 7\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\n(Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZBG; SR 210]).\n\nDie Beschwerde ist für den Lehrbetrieb von D___ unterzeichnet. Gemäss den vom Lehrbetrieb\neingereichten Unterlagen handelt es sich bei D___ um den Leiter der Kernaufgabe Support. Im\nZusammenhang mit den Handlungsbefugnissen von D___ macht der Lehrbetrieb geltend, dieser sei Berufsbildner der C___ und als Leiter der Kernaufgaben Support Mitglied der Verbandsleitung/Geschäftsleitung. Der Lehrbetrieb verweist auf Ziffer 4.1 Bulletpoint 4 der Stellenbeschreibung betreffend D___ (Beilage zu den Bemerkungen der C___), wonach D___ die C___\nbei Fragen und Themen der Kernaufgabe Support gegenüber Dritten vertritt. Gemäss Ziffer 4.3\nder Stellenbeschreibung ist D___ zur Einzelunterschrift jedoch nur für Schreiben ohne rechtsverbindlichen Charakter berechtigt. Es erscheint somit zweifelhaft, ob die Beschwerde für den\nLehrbetrieb formgültig geführt wurde. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da A___ jedenfalls\nbeschwerdebefugt ist.\n\nFrist, Form und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\nMaterielles\n\nUmstritten ist, ob A___ zu Recht der K___ zugewiesen worden ist oder ob bedeutende persönliche Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Berufsfachschulort vorliegen.\n\nArgumente der Parteien\n\nDas Gesuch war damit begründet worden, dass durch den Besuch der Berufsfachschule in\nE___ anstelle von Bern der Schulweg pro Schultag um eine volle Stunde verkürzt werden\nkönne. Die Berufsfachschule in E___ sei mit einer direkten Busfahrt von F___ aus erreichbar.\nDie Anzahl der Lektionen sei durch den Besuch des M-Profils höher, durch den zusätzlich langen Schulweg zweimal pro Woche entstünden für A___ sehr lange Tage. Dies könnte im Verlauf der Lehre zu Schwierigkeiten führen. Als angehende Pfadileiterin fänden unter der Woche\nsogenannte \"Höcks\" in H___ als Vorbereitung für die Pfadi-Aktivitäten jeweils am Samstag statt.\nAls passionierte Geigenspielerin spiele sie zudem im I___ mit. Entsprechende Proben fänden\nebenfalls unter der Woche in F___ statt.\n\n"}