Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch 2021.BKD.15452 / 782941 29. März 2021 Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. Januar 2021 (Berufsfachschulort) A___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B___ und C___, handelnd durch D___ gegen Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Berufsfachschulen, Kasernenstrasse 27, 3000 Bern 22 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Ausgangslage 1. A___ tritt per 1. August 2021 bei der C___ in Bern in die berufliche Grundbildung als Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) ein. Am 15./17. November 2020 stellte sie gemeinsam mit dem Lehrbetrieb ein Gesuch, die Berufsfachschule am Zentrum Bildung Wirtschaftsschule in E___, Kanton Aargau, besuchen zu dürfen. Die Abteilungs- leiterin der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2021 ab und ordnete an, dass A___ die Berufsfachschule an der K___ zu besuchen habe. 2. Gegen diese Verfügung erhob A___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, gemeinsam mit dem Lehrbetrieb am 15. Januar 2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirek- tion. Sie beantragten, es sei A___ der Besuch des Zentrums Bildung Wirtschaftsschule in E___ zu genehmigen. 3. Am 19. Februar 2021 nahm die Abteilung Berufsfachschulen zur Beschwerde Stellung und reichte die Vorakten ein. Sie hielt an ihrem Entscheid fest. 4. Am 8. März 2021 reichten A___, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, und der Lehrbe- trieb Bemerkungen ein und hielten an ihrer Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2021 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Januar 2021 über den Ort des Berufsfach- schulbesuchs, welche die Abteilungsleiterin (vertreten durch ihren Stellvertreter) der Abtei- lung Berufsfachschulen des MBA unterzeichnet hat. Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch (Art. 58 Abs. 1 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbil- dung und die Berufsberatung [BerV; BSG 435.111]). Damit wurde die angefochtene Verfü- gung durch die zuständige Behörde erlassen. Gegen Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden (Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung- die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerG; BSG 435.11] in Ver- bindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]). Beschwerdebefugnis A___ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da sie unmündig ist, wird sie gesetzlich durch ihre Eltern vertreten 2021.BKD.15452 / 782941 Seite 2 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZBG; SR 210]). Die Beschwerde ist für den Lehrbetrieb von D___ unterzeichnet. Gemäss den vom Lehrbetrieb eingereichten Unterlagen handelt es sich bei D___ um den Leiter der Kernaufgabe Support. Im Zusammenhang mit den Handlungsbefugnissen von D___ macht der Lehrbetrieb geltend, die- ser sei Berufsbildner der C___ und als Leiter der Kernaufgaben Support Mitglied der Verbands- leitung/Geschäftsleitung. Der Lehrbetrieb verweist auf Ziffer 4.1 Bulletpoint 4 der Stellenbe- schreibung betreffend D___ (Beilage zu den Bemerkungen der C___), wonach D___ die C___ bei Fragen und Themen der Kernaufgabe Support gegenüber Dritten vertritt. Gemäss Ziffer 4.3 der Stellenbeschreibung ist D___ zur Einzelunterschrift jedoch nur für Schreiben ohne rechts- verbindlichen Charakter berechtigt. Es erscheint somit zweifelhaft, ob die Beschwerde für den Lehrbetrieb formgültig geführt wurde. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da A___ jedenfalls beschwerdebefugt ist. Frist, Form und Überprüfungsbefugnis Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. Materielles Umstritten ist, ob A___ zu Recht der K___ zugewiesen worden ist oder ob bedeutende persön- liche Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Berufsfachschulort vorliegen. Argumente der Parteien Das Gesuch war damit begründet worden, dass durch den Besuch der Berufsfachschule in E___ anstelle von Bern der Schulweg pro Schultag um eine volle Stunde verkürzt werden könne. Die Berufsfachschule in E___ sei mit einer direkten Busfahrt von F___ aus erreichbar. Die Anzahl der Lektionen sei durch den Besuch des M-Profils höher, durch den zusätzlich lan- gen Schulweg zweimal pro Woche entstünden für A___ sehr lange Tage. Dies könnte im Ver- lauf der Lehre zu Schwierigkeiten führen. Als angehende Pfadileiterin fänden unter der Woche sogenannte "Höcks" in H___ als Vorbereitung für die Pfadi-Aktivitäten jeweils am Samstag statt. Als passionierte Geigenspielerin spiele sie zudem im I___ mit. Entsprechende Proben fänden ebenfalls unter der Woche in F___ statt. In ihrer Beschwerde macht A___ geltend, im Onlineformular "Gesuch Wechsel Berufsfach- schulort" werde als wichtiger Grund für das Gesuch in der Praxis ein unzumutbarer Schulweg (mehr als eine Stunde pro Weg für kaufmännische Berufe) aufgeführt. A___ habe von G___ bis zur K___ eine Stunde und zwölf Minuten Fahrzeit. Gemäss Praxis gelte dies als unzumutbarer Schulweg. Im Zusammenhang mit der fortschreitenden Corona-Pandemie arbeiteten die Mit- glieder der Geschäftsstelle seit längerem mehrere Tage pro Woche im Homeoffice. Diese Re- gelung gelte auch für die Lernenden. A___ werde somit ebenfalls nicht jeden Tag mit dem öf- fentlichen Verkehr nach Bern pendeln. Dies relativiere aus ihrer Sicht das Argument, dass sich der Lehrbetrieb ebenfalls in der Stadt Bern befinde. 2021.BKD.15452 / 782941 Seite 3 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern In ihren Bemerkungen führt A___ aus, es sei spitzfindig, dass der Weg für die Berechnung am Bahnhof Bern ende und nicht an der Haltestelle der Berufsfachschule "Kaufmännischer Ver- band". Dies werde auf dem Gesuchsformular nicht erwähnt. Aus ihrer Sicht ende der Schulweg in der Realität an der Haltestelle des öffentlichen Verkehrs der Berufsfachschule und nicht am Hauptbahnhof. Mit einem Besuch der Berufsfachschule in E___ müsse der Weg F___-Bern retour nur drei- bis viermal pro Woche zurückgelegt werden anstatt fünfmal. Dies habe auf die ganze Lehrzeit gesehen einen Effekt. Als engagiertes und aktives Mitglied der C___ sei die Lehre bei "ihrem" Verband für A___ keine beliebige KV-Stelle. Sie sei daher auch bereit, einen längeren Arbeitsweg auf sich zu nehmen. Der Besuch der Berufsfachschule in E___ würde eine spürbare Entlastung der Pendelzeit bedeuten. Die Ablehnung des Gesuchs wurde von der Abteilung Berufsfachschulen damit begründet, dass bei einem ausserkantonalen Berufsschulbesuch für den Kanton Bern zusätzliche Kosten ent- stünden. Im Kanton Bern seien genügend schulische Ausbildungsplätze vorhanden. Der Weg vom Wohnort zur ordentlichen Berufsfachschule werde als zumutbar erachtet, zumal sich auch der Lehrbetrieb in der Stadt Bern befinde und der Weg zur Arbeit damit identisch mit demjenigen zur Berufsfachschule sei. Freizeitaktivitäten bildeten zwar einen Ausgleich zur Ausbildung, könnten aber nicht als Kriterium für einen Schulortwechsel gewertet werden. Die Abteilung Berufsfachschulen hält in ihrer Stellungnahme fest, dem Lehrbetrieb C___ am Standort Stadt Bern sei für den Lehrberuf Kauffrau/Kaufmann EFZ die Berufsfachschule K___ in der Stadt Bern als Soll-Schulort zugewiesen. Mit der Genehmigung des Lehrvertrags durch das MBA am 16. Dezember 2020 sei A___ zur Beschulung ab Sommer 2021 der K___ zuge- wiesen worden. Das Gesuch um Schulortwechsel werde mit dem kürzeren Schulweg vom Woh- nort nach E___ begründet. Als Entscheidgrundlage werde bei Schulortsgesuchen auf die MBA- Vorgabe "120.90.900.6 Berufsschulorganisation (BSO) und Beurteilung Schulortgesuche" ab- gestützt. Gemäss dieser könne bei kaufmännischen Berufen bei einer Wegzeit von mehr als einer Stunde pro Weg vom Wohnort zum Schulort ein Schulortsgesuch bewilligt werden. Dabei werde die Wegzeit gemäss dem elektronischen SBB-Fahrplan erhoben, wobei bei dieser Be- rechnung von der Station des öffentlichen Verkehrs im Wohnort zur Station des öffentlichen Verkehrs am Schulort gerechnet werde. Es werde explizit keine Tür-zu-Tür-Berechnung vorge- nommen. Gemäss der Vorgabe habe das MBA die folgenden Verbindungen als Grundlage für seinen Entscheid herangezogen: 6:25 G___ ab 7:24 Bern Hauptbahnhof an Fahrzeit 0:59 16:33 Bern Hauptbahnhof ab 17:33 G___ an Fahrzeit 1:00 17:33 Bern Hauptbahnhof ab 18:33 G___ an Fahrzeit 1:00 Gemäss den MBA-Kriterien sei der Weg von F___ nach Bern knapp zumutbar. Bei einer aus- serkantonalen Beschulung von A___ entstehe dem Kanton Bern eine Kostenfolge von 7'800 Franken pro Schuljahr. Angesichts der Tatsache, dass A___ eine Lehrstelle in der Stadt Bern anzutreten gewillt sei, sei auch der Schulbesuch in der Stadt Bern zumutbar. Würdigung 2.2.1 Gesetzlicher Berufsfachschulort Die Lernenden besuchen grundsätzlich die ihrem Lehrort nächstgelegene Berufsfachschule mit dem entsprechenden Angebot (Art. 50 Abs. 1 BerV). 2021.BKD.15452 / 782941 Seite 4 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Der Lehrort von A___ ist Bern (vgl. Lehrvertrag vom 16. Dezember 2020). A___ gilt damit als bernische Lernende. Die nächstgelegene Berufsfachschule ist die K___ (www.bkd.be.ch → Be- rufsbildung → Berufsfachschulen → Schulorte im Kanton Bern → Zuteilung Lernende und Lehr- betriebe zu den Schulorten → Zuteilungslisten der einzelnen Ausbildungen mit mehreren Schul- orten → Kaufmännische Grundbildung; zuletzt besucht am 26. März 2021). Somit gilt Bern als gesetzlicher Berufsfachschulort und die K___ als gesetzliche Berufsfachschule. 2.2.2 Wesentliche Erleichterung Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion den Be- such eines ausserkantonalen Bildungsangebots bewilligen und die Kosten dafür ganz oder teil- weise übernehmen, wenn (a) der Standort des Lehrbetriebs im Kanton Bern ist oder (b) die oder der Lernende den stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat (Art. 53 Abs. 1 BerG). Lernende mit bernischem Lehrvertrag gelten unabhängig vom Wohnsitz als bernische Lernende, sofern sie nicht eine Vollzeitausbildung gemäss Artikel 63 oder 64 besuchen (Art. 57 Abs. 2 BerV). Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA verfügt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, wenn (a) im betreffenden Lehrberuf ein kan- tonales Angebot fehlt, (b) überzählige Lernende die Eröffnung einer unterbesetzten Klasse er- fordern würden oder (c) bedeutende persönliche Gründe der oder des Lernenden vorliegen (Art. 58 Abs. 1 BerV). Die Abteilung Berufsfachschulen des MBA bewilligt Lernenden auf be- gründetes Gesuch hin den ausserkantonalen Schulbesuch, sofern dieser für die Betroffenen eine wesentliche Erleichterung bedeutet (Art. 15 der Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung [BerDV; BSG 435.111.1]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Zuweisung zur ausserkantonalen Berufsfachschule in E___ gemäss Art. 58 Abs. 1 BerV und Art. 15 BerDV erfüllt sind. A___ macht im Wesentlichen geltend, der Schulweg von F___ nach E___ sei wesentlich kürzer als derjenige von F___ nach Bern. Der Schulweg nach Bern betrage mehr als sechzig Minuten und sei damit im Sinne der MBA-Vorgabe unzumutbar. Damit macht sie sinngemäss geltend, die Reisedauer stelle einen bedeutenden persönlichen Grund (Art. 58 Abs. 1 Bst. c BerV) für ein Abweichen vom Lehrortsprinzip dar und der ausserkantonale Schulbesuch stelle für sie eine wesentliche Erleichterung dar (Art. 15 BerDV). Sie geht bei ihrer Berechnung von einer anderen Berechnungsmethode aus als die Abteilung Berufsfachschulen und führt eine Berechnung vom Einstiegsort des öffentlichen Verkehrs am Wohnort bis zum Ausstiegsort des öffentlichen Ver- kehrs bei der Berufsfachschule durch. Nach der MBA-Vorgabe (Beilage zur Stellungnahme) berechnet sich die Dauer des Schulwegs als Reise mit dem öffentlichen Verkehr vom Wohnort zum Schulort (Bahn- oder Postautosta- tion). Somit wird der Weg von der Wohnadresse zur Station des öffentlichen Verkehrs und am Schulort der Weg von der Station des öffentlichen Verkehrs zur Schulanlage nicht berücksich- tigt. Wie bei der Umteilung von Lernenden dienen die Reisezeiten des öffentlichen Verkehrs vom Wohnort zum Schulort als Entscheidgrundlage (vgl. Art. 14 Abs. 3 BerDV). Diese Berech- nungspraxis des MBA ist bekannt und wird auf alle Lernenden gleich angewendet. Zudem spricht die klar bestimmbare Fahrzeit für die Beachtung der Reisezeiten des öffentlichen Ver- kehrs. Dabei handelt es sich um ein objektivierbares Kriterium, das am ehesten dazu geeignet ist, die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten (vgl. dazu auch den Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2020.BKD.1785 vom 14. Mai 2020, E. 2.4.3 [Hin- weis in BVR 2021 S. 126]). Die Reisezeit bemisst sich demnach ab der ersten, dem Wohnort des Lernenden am nächsten gelegenen Haltestelle des öffentlichen Verkehrs bis zur der Be- 2021.BKD.15452 / 782941 Seite 5 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern rufsfachschule am nächsten gelegenen Haltestelle des öffentlichen Verkehrs Es ist nicht nach- vollziehbar, einzelne Wegstrecken des öffentlichen Verkehrs von der Berechnung auszuneh- men. Dies würde die Gefahr willkürlicher Entscheide erhöhen, weil nicht mehr einfach auf die mit dem Online-Fahrplan der SBB zu ermittelnden Werte abgestellt würde, sondern eine Aus- wahl der auf dem Weg zur Berufsfachschule liegenden Haltestellen des öffentlichen Verkehrs getroffen würde. Zudem würden bereits bestehende Unschärfen auf Grund des Umstandes, dass keine Tür-zu-Tür-Berechnung erfolgt, noch verstärkt (vgl. dazu auch den Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2020.BKD.32173 vom 6. August 2020, E. 2.2). Die Abteilung Berufsfachschulen stützt sich vorliegend bei der Berechnung der Reisedauer auf die Verbindung G___ ab 06:25 Uhr Bern Hauptbahnhof an 07:24 Uhr gemäss dem Online-Fahr- plan der SBB (abrufbar unter www.sbb.ch → Fahrplan → Abfrage "Von G___ nach Bern Haupt- bahnhof"; zuletzt besucht am 26. März 2021). Bei der aufgeführten Verbindung wird die Reise- zeit mit 59 Minuten angegeben. Nicht berücksichtigt hat die Abteilung Berufsfachschulen den Weg innerhalb der Stadt Bern vom Hauptbahnhof zur K___. Damit hat die Abteilung Berufs- fachschulen ihre Berechnung im Widerspruch zur Rechtsprechung der Bildungs- und Kulturdi- rektion (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2020.BKD.32173 vom 6. August 2020, E. 2.2) vorgenommen. Sie ist gehalten, diese Rechtsprechung künftig zu beachten. Da die K___ in einer Distanz von 1,1 Kilometer vom Hauptbahnhof Biel entfernt liegt, was einem Fussweg von 14 Minuten entspricht (vgl. Routenplaner map.search.ch, Abfrage "Von Bern Hauptbahnhof nach K___"; zuletzt besucht am 26. März 2021), ist A___ auch für diese Strecke auf den öffent- lichen Verkehr angewiesen bzw. berechtigt, diesen zu nutzen. Gemäss dem Online-Fahrplan der SBB ist unter diesen Umständen von einer Reisezeit von 1 Stunde und 13 Minuten auszu- gehen (06:25 Uhr G___ ab, 07:37 Uhr Bern, Kaufmännischer Verband an). Diese Reisezeit be- inhaltet auch die für das Umsteigen in Aarau und Bern benötigte Zeit. Damit ist die maximale Reisezeit gemäss der MBA-Vorgabe deutlich überschritten. Hingegen beträgt die maximale Reisezeit von G___ nach E___, Lindenplatz gemäss dem Online-Fahrplan der SBB 11 Minuten (07:30 Uhr G___ ab, 07:39 Uhr E___, Lindenplatz an). Der Unterschied der Reisezeit beim Be- rufsfachschulort E___ gegenüber Bern besteht in einer Zeitersparnis von 1 Stunde und 2 Minu- ten für eine Wegstrecke. Dabei handelt es sich um eine substanzielle Verkürzung der Reisezeit. Hinzu kommt, dass A___ bei einem Besuch des Zentrums Bildung Wirtschaftsschule E___ an ihrem Wohnort 1 Stunde und 5 Minuten später abreisen kann, um rechtzeitig zum Unterricht einzutreffen. Die Bildungs- und Kulturdirektion kommt deshalb zum Schluss, dass ein bedeu- tender persönlicher Grund und eine wesentliche Erleichterung gegeben sind, um A___ den Be- such des Zentrum Bildung Wirtschaftsschule E___ zu gestatten. Nachdem die Abteilung Berufsfachschulen den Weg vom Wohnort von A___ zur zugewiesenen Berufsfachschule als knapp zumutbar beurteilt hat, wurde keine Abwägung zwischen den öf- fentlichen Interessen und den privaten Interessen von A___ vorgenommen. Die Stellungnahme der Abteilung Berufsfachschulen deutet allerdings darauf hin, dass die dem Kanton Bern durch den ausserkantonalen Schulbesuch entstehenden Kosten in die Überlegungen eingeflossen sind. Wie dargelegt, gilt A___ als bernische Lernende, wodurch der Kanton Bern für den Unter- richt an der Berufsfachschule aufzukommen hat. Nachdem dem Kanton Bern so oder anders Kosten für den Berufsfachschulunterricht von A___ entstehen, vermag ein allfälliges öffentli- ches Interesse an der Schulung im Kanton Bern die privaten Interessen von A___ an der we- sentlichen Erleichterung des Berufsschulwegs nicht zu überwiegen. Die Beschwerde von A___ erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. 2021.BKD.15452 / 782941 Seite 6 von 7 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 4. Januar 2021 wird aufge- hoben. A___ wird der Besuch der ausserkantonalen Berufsfachschule Zentrum Bildung Wirtschaftsschule in E___ bewilligt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - B___ (Einschreiben) - C___ (Einschreiben) - Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Abteilung Berufsfachschulen und mitzuteilen: - K___ (zur Kenntnisnahme) - J___ (zur Kenntnisnahme) - Mittelschul- und Berufsbildungsamt (zur Kenntnisnahme) Die Bildungs- und Kulturdirektorin Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speicher- gasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 2021.BKD.15452 / 782941 Seite 7 von 7