Unter Berücksichtigung der für A____ geeigneten Sportklasse am Gymnasium A sowie des fehlenden verfassungsmässigen Anspruchs auf die beste Lösung beziehungsweise das Maximum stellt der Besuch der Privatschule gegenüber des Gymnasiums A somit keine erhebliche Verbesserung der Vereinbarkeit von Schule und Hochbegabtenförderung für A____ dar. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung