In beiden Fällen wurde die Wunschschule allerdings – anders als vorliegend – mit einem ordentlichen öffentlichen Bildungsgang verglichen, welcher nicht auf die Förderung Hochbegabter ausgerichtet war. Wie ausgeführt, dürfen bei einem Vergleich von zwei Bildungsgängen für Hochbegabte höhere Anforderungen gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass das Gymnasium A eine für A____ geeignete Sportklasse anbietet, reicht eine Einsparung in der Höhe von 10,5 Prozent deshalb nicht aus, um von einer wesentlich besseren Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung an der Privatschule auszugehen.