Da zwischen dem Wohnort von A____ und dem Bahnhof Ort 2 keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind, ist gemäss den Ausführungen im vorherigen Abschnitt sowie entsprechend dem rechtserheblichen Sachverhalt (Ziffer 2.3) für die vorliegende Beurteilung der Reisezeit auf die Strecke zwischen Ort 2, der Schule sowie den Trainingsorten abzustellen. A____ führt in seiner Beschwerde zudem aus, sein Haupttrainingsort sei das Trainingsort 1 und mindestens ein Training finde im Trainingsort 2 statt. Es könne zudem sein, dass ein Training in Ort 4 stattfinde.