Wie die Erziehungsdirektion bereits in ihrem Entscheid 700.02/08 vom 10. Februar 2009 (E. 2.3.3) festgehalten hat, ist es unzulässig, nur auf ein einziges Kriterium – in diesem Fall war es der betriebene Trainingsumfang – abzustellen; der betriebene Trainingsumfang ist zwar ein wichtiges Kriterium, kann und darf aber nicht das einzige Kriterium zur Beurteilung sein, ob der Ausbildungsgang für Hochbegabte eine bessere Vereinbarkeit von schulischer Ausbildung und Hochbegabtenförderung erlaubt als der öffentliche Ausbildungsgang. Dasselbe muss für die Reisezeit als einziges Kriterium gelten. Die Praxis der AMS greift entsprechend zu kurz und ist nicht zu beachten.