Wenn der Weg zwischen Wohn- und Schulort in die Prüfung der besseren Vereinbarkeit einbezogen werde, dürfe der Richtwert von drei Stunden auch etwas überschritten werden. Die Bil- dungs- und Kulturdirektion richtet sich in ihrer Beurteilung nach ihrer Praxis und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts; Merkblätter ihrer Ämter berücksichtigt sie, soweit sie dazu nicht in Widerspruch stehen. Wie die Erziehungsdirektion bereits in ihrem Entscheid 700.02/08 vom 10. Februar 2009 (E. 2.3.3) festgehalten hat, ist es unzulässig, nur auf ein einziges Kriterium – in diesem Fall war es der betriebene Trainingsumfang – abzustellen;